Tennis - Club Uelzen


Direkt zum Seiteninhalt

Satzung

Der Club

Tennis - Club Uelzen e.V.
Bernhard-Nigebur-Str. 2, 29525 Uelzen


S a t z u n g

(in der Fassung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.01.2005)

- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN -
- MITGLIEDSCHAFT -
- RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER -
- ORGANE DES VEREINS -
- MITGLIEDERVERSAMMLUNG -
- ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGE -

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tennis-Club Uelzen e.V. und hat seinen Sitz in Uelzen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist es, insbesondere Tennis und den all­gemeinen Breitensport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Mit der Sportausübung und der Jugendförderung im besonderen wird zugleich eine erzieherische Einwirkung im Sinne der dem Sport immanenten Tugenden angestrebt. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
(3) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf auch kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landes­sportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und des NTV mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

§ 5 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
(2) Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:
- Unterabteilung für Jugendliche bis 18 Jahre
- Unterabteilung für Erwachsene über 18 Jahre

TOP

MITGLIEDSCHAFT
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsminderung/-befreiung erteilt ist.

§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshaupt­versammlung zu Ehrenmit­gliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragsleistung befreit werden.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung und Einhaltung einer Kündi­gungs­frist von 3 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres;
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Be­schlusses des Ehrenrates;
c) durch Tod des Mitgliedes.
(2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitglied­schaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe
(1) Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereins­mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegan­genen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflich­tung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schrift­licher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung vorsätzlich oder bewusst fahrlässig zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Kameradschaft grob verstößt.
(2) Die Ausschließung kann nur vom Vorstand beantragt werden.
(3) Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Be­schlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür ge­troffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e. V. abgeschlossenen Unfallversicherung.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Nieder­sachsen e. V., der letzterem angeschlossenen Fachver­bände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festge­legten Beiträge bis spätestens 31.03. jeden Jahres auch im Einzugsverfahren zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigung/en ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung/en der in § 3 genannten Vereinigung/en, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

ORGANE DES VEREINS
§ 12 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz
(1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
(2) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitglieder­versammlung beim Vereins­vorstand schriftlich einzureichen.
(4) Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 21 und 22.

§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
g) Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschluss­fassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanz­mittel.

§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat neben den Auf­gaben gem. § 14 folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Rechenschaftsbericht der Mitglieder der Organe und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
e) Neuwahlen;
f) besondere Anträge.

§ 16 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden;
b) dem/der 2. Vorsitzenden;
c) dem/der Kassenwart/in;
d) dem/der Schriftführer/in;
e) dem/der Leiter/in des Sportbetriebes (Sportwart/in);
f) dem/der Jugendleiter/in (Jugendwart/in);
g) dem/der Werbe- und Pressewart/in ;
h) dem/der Bau- und Technikwartwart/in.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung einzeln auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar

in jedem geraden Jahr
- 1. Vorsitzende/r
- Jugendleiter/in (Jugendwart/in)
- Schriftführer/in
- Werbe- und Pressewart/in

und in jedem ungeraden Jahr
- 2. Vorsitzenden
- Kassenwart/in
- Leiter/in des Sportbetriebes (Sportwart/in)
- Bau- und Technikwartwart/in.

Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer handelnd.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vor­schriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitglieder­versammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
(2) Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in einer Geschäftsordnung geregelt.
(3) Der Vorstand erhält eine Vergütung für Kosten, die ihm in Aus­übung der Amtsführung entstehen. Dazu gehören Geschäftsführungskosten, Reisekosten und sonstige unabding­bare Aufwendungen. Entgelt oder Ersatz für aufgewendete Arbeitszeit und -kraft oder entgangenen Ge­winn wird nicht geleistet. Die maximale Höhe der Kostenvergütung für das jeweils bevorstehende Haushaltsjahr wird durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 18 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Aufgaben des Ehrenrates
(1) Der Ehrenrat nimmt die Aufgaben gem. § 4 Satz 2 und § 11 e dieser Satzung wahr. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
(2) Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
(3) Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden ggf. mit sofortiger Suspendierung;
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 3 Monaten;
e) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schrift­lich mitzuteilen und zu begründen.
Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.

§ 20 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr auch unvermutet eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und hierüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur zweimal möglich.

ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 21 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(2) Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett durch den Versammlungs­leiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.
(4) Sämtliche Stimmberechtigten sind durch Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
(5) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungs­leiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, der gestellten Anträge und das Abstimmergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Die Genehmigung des Protokolls muss von den Organen auf der nächsten Sitzung erteilt werden.

§ 22 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 23 Vermögen des Vereins
(1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögens­gegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Uelzen, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richt­linien des Finanzamtes zu verwenden hat.

§ 24 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung vom 11.02.1994, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.11.2007, tritt mit der Änderungseintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Uelzen, den 09.11.2007

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
R. Teske, 1. Vorsitzender

TOP

Startseite | Der Club | Mannschaften | Willkomm-Cup | Album | Links | Imsitemap | Sitemap


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü